Veranstaltung: | 10. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 5 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen |
Antragsteller*in: | DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 28.08.2023, 16:11 |
S9: Urabstimmungsordnung
Antragstext
Präambel
1. Beginn der Urabstimmung
2. Durchführung der Urabstimmung
3. Quorum und Mehrheit
4. Feststellung des Ergebnisses
5. Änderung der Urabstimmungsordnung
6. Veröffentlichung der Urabstimmungsordnung
Präambel
Ordnung zur Umsetzung der Urabstimmung gem. § 12 Abs. 1 der Satzung.
1. Beginn der Urabstimmung
Spätestens drei Monate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses nach
§ 12 Abs. 1 der Satzung (Auflösung der Bundespartei oder Verschmelzung mit einer
anderen Partei) beginnt die Urabstimmung über den Beschluss. Für Urabstimmungen
nach § 11 (1) und (2) der Satzung (Urabstimmung über Fragen der Politik) gilt
keine Frist.
2. Durchführung der Urabstimmung
Der Bundesvorstand beauftragt unverzüglich eine Person mit der Durchführung der
Urabstimmung.
Diese Person darf nicht Mitglied des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands
sein. Sollte diese Person nicht selbst Mitglied bei DIB sein, kann sie nur
beauftragt werden, wenn sie vorher die Datenschutzverpflichtung abgibt.
Der Bundesvorstand stellt zur Durchführung der Urabstimmung einen nur
Mitgliedern und der beauftragten Durchführungsperson zugänglichen Bereich im
Plenum zur Verfügung.
Die beauftragte Person setzt den Beschluss nach § 12 (1) der Satzung oder den
Antrag nach § 11 (2) der Satzung in eine Frage um, die mit Ja oder Nein
beantwortet werden kann und veröffentlicht diese auf dem Plenum. Die
Veröffentlichung ist gleichzeitig der Beginn der Abstimmung.
Die Abstimmung wird zwei Wochen nach Beginn geschlossen (Uhrzeitgenau).
Zur Abstimmung berechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung nach § 12 (1) der Satzung oder Antragstellung nach § 11
(2), bereits Mitglied waren. Mitglieder, die bis eine Woche vor Beginn der
Abstimmung evtl. Beitragsrückstände nicht ausgeglichen haben, verlieren ihre
Abstimmungsberechtigung.
Der Bundesvorstand stellt der durchführenden Person eine Liste der grundsätzlich
abstimmungsberechtigten Mitglieder mit deren E-Mail-Adressen zur Verfügung und
vermerkt darin diejenigen Mitglieder mit Beitragsrückständen und deren Höhe.
Die durchführende Person benachrichtigt alle abstimmungsberechtigten Mitglieder
spätestens drei Wochen vor Abstimmungsbeginn von der bevorstehenden Abstimmung,
deren Ort im Plenum, deren wahrscheinlichem Beginn und deren Dauer. Die
Mitglieder werden außerdem darüber informiert, ob und in welcher Höhe sie mit
Beiträgen im Rückstand sind und bis wann diese vollständig ausgeglichen sein
müssen, um an der Abstimmung teilnehmen zu können. Der Ausgleich der
Beitragsrückstände ist der durchführenden Person auf Verlangen nachzuweisen.
Kommt das Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, wird es für die Abstimmung
nicht freigeschaltet; der Bundesvorstand hat eine entsprechende technische
Vorkehrung zu treffen, die die Sperre und Freischaltung solcher Mitglieder
ermöglicht.
Die Benachrichtigung erfolgt über die dem Bundesvorstand bekannte, aktuellste E-
Mail-Adresse.
Die durchführende Person teilt mit Beginn der Abstimmung mit, wie viele
Mitglieder abstimmungsberechtigt sind.
Die Abstimmung erfolgt geheim.
Zur Vermeidung einer Doppelabstimmung wird registriert, ob das Mitglied
abgestimmt hat.
3. Quorum und Mehrheit
Die Abstimmung ist wirksam, wenn mindestens 1/5 der Abstimmungsberechtigten ihre
Stimme abgegeben haben.
Für die Bestätigung des Auflösungs- oder Verschmelzungsbeschlusses genügt die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Feststellung des Ergebnisses
Die durchführende Person stellt das Ergebnis fest, erstellt hierfür ein
Protokoll und stellt in Absprache mit dem Bundesvorstand sicher, dass die
abgegebenen Stimmen und die Zahl der Abstimmungsberechtigten mit technischen
Mitteln zur Überprüfung gespeichert werden.
Der Bundesvorstand veröffentlicht das Ergebnis auf dem Plenum und auf dem
öffentlichen Teil des Marktplatzes.
5. Änderung der Urabstimmungsordnung
Diese Urabstimmungsordnung kann mit einfacher Mehrheit geändert werden.
6. Veröffentlichung der Urabstimmungsordnung
Diese Urabstimmungsordnung wird mit den Satzungsdokumenten veröffentlicht und
ist außerdem mit dem Beschluss gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung im Protokoll des
Bundesparteitags zu verbinden.
Der Algorithmus wird an geeigneter Stelle veröffentlicht.
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