Veranstaltung: | 10. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 5 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen |
Antragsteller*in: | DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 28.08.2023, 13:22 |
S1: Abstimmungsordnung für Initiativen
Antragstext
§ 1 Basisdemokratische Abstimmungen
§ 2 Schlagworte
§ 3 Ebenen
§ 4 Nutzer*inneneinstellungen
§ 5 Transparente Algorithmen
§ 6 Fristen
§ 7 Gründung von Initiativen
§ 8 Voraussetzungen für eine Diskussion über eine Initiative
§ 9 Zugelassene Initiativen
§ 10 Abstimmung über eine Initiative
§ 11 Prüfung der Initiative
§ 12 Moderation des Plenums
§ 13 Kuratorium
§ 14 Änderung der Abstimmungsordnung
§ 15 Formale Änderungen an abgestimmten Initiativen
§ 1 Basisdemokratische Abstimmungen
- Ziel von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ist die Einbindung von Beweger*innen und
Mitgliedern in die Gestaltung von Lösungen für das Programm, in die
Gründung von Initiativen und in den Entscheidungsprozess, welche
Initiativen in das Programm von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG aufgenommen werden.
Um dies zu ermöglichen, werden Initiativprozesse über die elektronischen
Plattformen Marktplatz und Plenum von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ermöglicht,
wobei das Plenum die offizielle Abstimmungsplattform ist.
- An Initiativen und Abstimmungen teilnehmen dürfen ausschließlich Personen,
die laut Satzung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG Beweger*in oder Mitglied sind.
- Das Starten von Initiativen oder Durchführen von Abstimmungen findet im
Plenum statt.
- Die Bereitstellung des Plenums sowie die Durchführung von Abstimmungen
übernimmt der Vorstand der Bundespartei.
- Initiativen im Sinne dieser Ordnung sind ausschließlich
Programminitiativen inhaltlicher Natur.
§ 2 Schlagworte
- Jeder Initiative wird mindestens ein Schlagwort zugeordnet.
- Das Prüfungsteam führt eine Liste von Schlagworten. Neue Schlagworte
sollten nur zu der Liste hinzugefügt werden, wenn zu erwarten ist, dass
sie regelmäßig verwendet werden.
- Die Initiator*innen können beim Einbringen ihrer Initiative Schlagworte
aus der Liste vorschlagen. Bis zum Beginn der Diskussionsphase können
Abstimmungsberechtigte weitere Schlagworte aus der Liste vorschlagen.
- Das Prüfungsteam entscheidet unter Berücksichtigung der Vorschläge, welche
Schlagworte der Initiative zugeordnet werden. Die Initiator*innen können
die Entscheidung des Prüfungsteams vom Kuratorium prüfen lassen.
- Nach dem Beginn der Diskussionsphase werden die einer Initiative
zugeordneten Schlagworte nicht mehr geändert.
§ 3 Ebenen
- Beim Einbringen einer Initiative ordnen die Initiator*innen die Initiative
einer Ebene zu.
- Mögliche Ebenen sind die politischen Einheiten, in denen Gliederungen der
Partei gemäß § 7 der Satzung bestehen oder bestehen könnten.
- Über eine Initiative können alle Abstimmungsberechtigten abstimmen,
unabhängig von ihrem Wohnsitz oder ihrer Zugehörigkeit zur jeweiligen
Gliederung der Partei.
- Aus der Ebene ergibt sich gemäß § 15 (3) der Satzung, für wen die
Initiative verpflichtend ist und von wem sie zu vertreten ist.
§ 4 Nutzer*inneneinstellungen
- Abstimmungsberechtigte können ihren Wohnsitz bis zu drei Mal pro Jahr
selbstständig und ohne Nachweis ändern; danach muss ein Nachweis gebracht
werden.
- Abstimmungsberechtigte können ihre Einstellungen zur Frauenquote und zur
Quote für Vielfalt selbstständig und ohne Nachweis ändern.
§ 5 Transparente Algorithmen
- Algorithmen des Plenums, die politische Relevanz haben, werden auf der
Homepage von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG veröffentlicht und erläutert.
§ 6 Fristen
- Beginn und Ende von Fristen in dieser Abstimmungsordnung bestimmen sich
gemäß § 187 bzw. § 188 BGB.
§ 7 Gründung von Initiativen
- Eine Initiative kann von drei Personen gemeinsam eingereicht werden. Diese
Personen sind die sogenannten Initiator*innen für die Initiative. Eine
Person darf für nicht mehr als fünf gegründete Initiativen Initiator*in
sein, die noch nicht zur Abstimmung zugelassen sind. Die Initiator*innen
müssen beim Einreichen den Initiativen-Fragebogen ausfüllen sowie Mitglied
oder Beweger*in von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG sein.
Wenn ein*e Initiator*in nach Gründung als Initiator*in zurücktritt oder
auf Basis der Satzung ausgeschlossen wird, sind die beiden verbliebenen
Initiator*innen verpflichtet, eine neue Initiator*in zu bestimmen. Wird
nicht innerhalb von vier Wochen eine neue Initiator*in bestimmt, wird die
Initiative aufgelöst.
- Damit mehrere Initiativen zu dem gleichen Gegenstand nicht zu
Widersprüchen im Parteiprogramm führen, kann eine Initiative, die das
gleiche Thema behandelt wie eine bereits gegründete Initiative, von dem
Prüfungsteam nach § 11 Absatz (7) als Alternativvorschlag zur
Basisinitiative, als so genannte Varianten-Initiative zugelassen werden.
Die Mehrheit der Initiator*innen einer der beiden betroffenen Initiativen
hat das Recht, die Entscheidung von einem Kuratorium prüfen zu lassen.
Varianten-Initiativen werden wie normale Initiativen behandelt, es sei
denn, es wird nachfolgend etwas anderes festgelegt.
- Die eingereichte Initiative wird vor der Veröffentlichung im Plenum auf
Basis von § 11 vom Prüfungsteam geprüft.
- Eine im Plenum veröffentlichte Initiative gilt mit der Veröffentlichung
als gegründet.
§ 8 Voraussetzungen für eine Diskussion über eine Initiative
- 2 Wochen nach Gründung wird eine Initiative zur Diskussion gestellt, wenn
sie das Quorum an abstimmungsberechtigten Personen unter § 8 Absatz (4)
erreicht. Sollte eine Initiative nach 6 Monaten das Quorum nicht erreicht
haben, gilt sie als abgelehnt und wird archiviert.
- Die Frist für Varianten-Initiativen kann sich verkürzen. Die Frist für das
Erreichen des Quorums endet für die Varianten-Initiative automatisch
sieben Tage nachdem die Basisinitiative nach § 9 zugelassen worden ist.
- Eine abstimmungsberechtigte Person gilt als aktiv, wenn sie in den
zurückliegenden sechs Monaten im Plenum eine Aktivität ausgeführt hat. Als
Aktivität gilt jede Handlung, die eine sichtbare Spur im Plenum
hinterlässt, jedoch nicht bloßes Einloggen oder Lesen.
- Am ersten eines Monats wird die Anzahl der Aktiven festgestellt. Das zu
erreichende Quorum bezieht sich immer auf die Anzahl der Aktiven am ersten
des aktuellen Monats und kann sich dadurch für gegründete Initiativen
ändern. Das Quorum für die Zulassung einer gegründeten Initiative zur
Diskussion ist:
- Bis 99 Aktive 10 Personen
- ab 100 bis 299 Aktive 15 Personen
- ab 300 bis 599 Aktive 20 Personen
- ab 600 bis 999 Aktive 30 Personen
- ab 1000 bis 1999 Aktive 35 Personen
- ab 2000 bis 4999 Aktive 50 Personen
- ab 5000 Aktive 1% der Aktiven
Wenn das Quorum erreicht wurde, ist dies im Plenum bekannt zu machen und
den Initiator*innen schriftlich per Brief oder per E-Mail mitzuteilen.
§ 9 Zugelassene Initiativen
- An dem Tag, an dem die Voraussetzungen unter § 8 erfüllt wurden, gilt eine
Initiative als zur Diskussion zugelassen.
- Mit dem Tag der Zulassung zur Diskussion beginnt eine dreiwöchige
Diskussionsphase.
- Die Diskussionsphase für eine Varianten-Initiative verkürzt sich um die
Anzahl der Tage, die sie später zugelassen wird.
- Die Zulassung einer Varianten-Initiative bleibt auch bestehen, wenn die
Basisinitiative die Zulassung nicht erhält. Mit dem Tag der Feststellung,
dass die Basisinitiative nicht zugelassen wird, beginnt für die Varianten-
Initiative die Diskussionsphase.
- Wenn mehr als zwei Varianten-Initiativen zusätzlich zur Basisinitiative
das Quorum erreichen, werden die zwei Varianten-Initiativen zur Diskussion
zugelassen, für die in dem Zeitraum nach § 8 die meisten
Abstimmungsberechtigten eine Diskussion gewünscht haben. Wird die
Basisinitiative nicht zugelassen, können drei Varianten-Initiativen
ermittelt und zur Diskussion zugelassen werden.
- Nach Abschluss der Diskussionsphase folgt eine zweiwöchige
Überarbeitungsphase, in der die Initiator*innen die Möglichkeit haben, den
Text für die Abstimmung anzupassen. Spätestens zwei Wochen nach der
Diskussionsphase muss der finale Text für die Abstimmung eingereicht
werden. Der Text für die Abstimmung muss eine abstimmbare Aussage
enthalten. Im Falle einer Überarbeitung dürfen der ursprüngliche
Grundcharakter, die Vereinbarkeit mit den Grundwerten und die Zielsetzung
des Anliegens nicht verändert werden. Hierüber entscheidet das
Prüfungsteam auf Basis des § 11.
- Eine Initiative kann, wenn die Mehrheit der Initiator*innen dies
ausdrücklich wünscht, bis zum letzten Tag der Diskussionsphase aufgelöst
werden.
Wird eine Basisinitiative aufgelöst, sind die Varianten-Initiativen
trotzdem zur Abstimmung zu stellen.
§ 10 Abstimmung über eine Initiative
- Zwei Wochen nach der Diskussionsphase beginnt mit der Veröffentlichung des
Textes, der zur Abstimmung gestellt wird, eine dreiwöchige
Abstimmungsphase. Während der gesamten Phase ist die Teilnahme an der
Abstimmung möglich.
- Varianten-Initiativen sind zeitgleich mit der Basisinitiative zu
veröffentlichen und zur Abstimmung zu stellen.
- Die Abstimmenden kennzeichnen, ob sie der Forderung der Initiative
zustimmen, mit “Ja”, “Enthaltung” oder “Nein”.
- Eine Initiative gilt als angenommen, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen
erhalten hat. Andernfalls gilt sie als abgelehnt und wird archiviert.
- Wenn eine Abstimmung die Wahl zwischen zwei oder drei Vorschlägen von
Initiativen zum gleichen Gegenstand ermöglicht, gilt der Vorschlag als
angenommen, der mehr Ja- als Nein-Stimmen und gleichzeitig die meisten Ja-
Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere
Vorschläge gleich, so ist aus diesen der Vorschlag angenommen, der nach
Abzug der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen
auf sich vereinigt. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen nach Abzug der
Nein-Stimmen gleich, wird die Abstimmung wiederholt.
- Nach der Veröffentlichung des Abstimmungstexts und dem Beginn der
Abstimmungsphase ist es nicht mehr möglich die Initiative aufzulösen oder
den zur Abstimmung gestellten Text zu verändern.
- Nachdem eine Initiative angenommen worden ist, entscheidet der Parteitag
des zuständigen Gebietsverbands, ob die Forderung der Initiative in dessen
Programm aufgenommen wird. Zuständig ist der Gebietsverband der Ebene, der
die Initiative zugeordnet ist. Besteht auf dieser Ebene kein
Gebietsverband, so ist der nächsthöhere bestehende Gebietsverband
zuständig, in dessen Gebiet diese Ebene fällt.
§ 11 Prüfung der Initiative
- Zur Prüfung von Initiativen gibt es ein Prüfungsteam, das vom
Bundesvorstand bestimmt wird.
- Der Inhalt der Initiative muss den Werten von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
entsprechen. Das Prüfungsteam prüft, ob der Inhalt der Initiative den
Werten entspricht. Wenn das Prüfungsteam zu dem Schluss kommt, dass die
Initiative den Werten von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG widerspricht, ist die
Initiative nicht zur Gründung oder Abstimmung zuzulassen, ansonsten ist
sie zur Gründung oder Abstimmung zuzulassen.
- Das Prüfungsteam prüft Initiativen auf Übereinstimmung mit Initiativen,
die innerhalb der letzten 6 Monate im Plenum abgelehnt wurden. Kommt das
Prüfungsteam zu dem Schluss, dass eine Initiative sich inhaltlich nicht
von einer solchen abgelehnten Initiative unterscheidet, kann es die
Zulassung zur Gründung oder zur Abstimmung ablehnen.
- Das Prüfungsteam prüft Initiativen daraufhin, ob sie programmatische
Inhalte im Sinne von § 1 Abs. 1 der Abstimmungsordnung sowie § 3 Abs. 2
und § 4 Abs. 4 der Bundessatzung betreffen. Kommt das Prüfungsteam zu dem
Schluss, dass eine Initiative nicht das Programm, sondern beispielsweise
Verfahren oder Verfasstheit der Partei betrifft, kann es die Zulassung zur
Gründung oder zur Abstimmung ablehnen. Bei Initiativen, die sowohl
programmatische als auch andere Aspekte haben, soll das Prüfungsteam in
seiner Entscheidung berücksichtigen, dass auch die anderen Aspekte
wertvolle Anregungen zur Weiterentwicklung der Partei liefern können.
Diese sind bei Annahme der Initiative im Plenum als Empfehlungen an den
zuständigen Parteitag zu betrachten.
- Kommt das Prüfungsteam zu dem Schluss, dass der Zulassung zur Gründung
oder zur Abstimmung Einwände entgegenstehen, die durch Änderung der
Initiative behoben werden könnten, teilt es diese Einwände den
Initiator*innen mit und gibt ihnen Gelegenheit, die Initiative
entsprechend zu überarbeiten.
- Das Prüfungsteam kann darüber hinaus den Initiator*innen Hinweise und
Empfehlungen geben, beispielsweise Hinweise auf thematisch verwandte
Initiativen oder Empfehlungen zur Klarstellung. Diese unverbindlichen
Hinweise und Empfehlungen müssen in der Kommunikation mit den
Initiator*innen klar von Einwänden im Rahmen der Prüfung und der
Entscheidung über die Zulassung unterschieden werden.
- Beim Einreichen einer Initiative prüft das Prüfungsteam, ob es zu dem
Thema schon eine Initiative gibt. Wenn dies der Fall ist, kann das
Prüfungsteam entscheiden, dass die Initiative als Varianten-Initiative
gegründet wird.
- Entscheidungen des Prüfungsteams sind den Initiator*innen schriftlich per
Brief oder per E-Mail mitzuteilen und zu begründen.
- Wenn die Mehrheit der Initiator*innen dies wünscht, kann eine Entscheidung
des Prüfungsteams dem Kuratorium nach § 13 zur Prüfung vorgelegt werden.
Die Entscheidung des Kuratoriums ist den Initiator*innen schriftlich per
Brief oder per E-Mail mitzuteilen. Die Entscheidung des Kuratoriums ist
bindend. Wird das Kuratorium nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der
Begründung an eine*n der Intiator*innen angerufen, ist die Initiative
abgelehnt. Es gilt dann die Frist des § 11 (3). Über eine Basisinitiative
oder eine Varianteninitiative wird für diesen Fall ohne die endgültig
nicht zugelassene Initiative abgestimmt.
- Wer eine Initiative einreichen möchte, darf zum Zeitpunkt der Einreichung
innerhalb der vergangenen sechs Monate nicht mehr als einmal Initiator*in
einer Initiative gewesen sein, deren Gründung oder Zulassung zur
Abstimmung abgelehnt wurde. Das Prüfungsteam kann auf begründeten Antrag
den Initiator*innen die Anmeldung einer neuen Initiative auch vor Ablauf
dieser Frist gestatten.
- Die Prüfzeit darf maximal 16 Tage betragen. Wird diese Grenze
überschritten kann auf Wunsch der Initiator*innen die Initiative dem
Kuratorium nach §13 zur Prüfung vorgelegt werden.
§ 12 Moderation des Plenums
- Zur Betreuung des Plenums gibt es ein Moderationsteam, das vom
Bundesvorstand bestimmt wird.
- Das Moderationsteam stellt sicher, dass auf dem Plenum ein respektvoller
Umgang gewahrt bleibt und der Meinungsaustausch nicht gestört wird.
Verstößt ein*e Teilnehmer*in gegen den Verhaltens-Kodex, der vom
Bundesvorstand festgelegt wird, ist das Moderationsteam berechtigt, eine
Verwarnung auszusprechen.
Wird ein*e Teilnehmer*in dreimal verwarnt, wird sie für die weitere
Teilnahme am Plenum ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist das Recht sich
an Abstimmungen zu beteiligen, welches weiter bestehen bleibt. Ein*e
Teilnehmer*in, die vom Plenum ausgeschlossen wird, kann eine Prüfung durch
das Kuratorium verlangen.
§ 13 Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus Personen, die für jeden Fall separat per Los
aus der Gesamtheit der Abstimmungsberechtigten (jeweils zur Hälfte
Parteimitglieder und Beweger*innen) ausgewählt werden. Dem Kuratorium wird
die Möglichkeit gegeben im Plenum in einem geschützten Bereich über den
Vorgang, für den sie ausgewählt wurden, abzustimmen. Dort wird Zugriff auf
die notwendigen Informationen zum Vorgang gewährt, einschließlich der
Begründung des Moderationsteams und der Stellungnahme derer, die das
Kuratorium anrufen.
- Im ersten Schritt werden dafür 50 Personen eingeladen. Das Kuratorium hat
dann fünf Tage Zeit zu entscheiden. Jedes Mitglied kann der Entscheidung
der Moderation zustimmen, dagegen stimmen oder sich enthalten.
- Sollten nach Ablauf der Frist in der Summe weniger als 25 Für- und
Gegenstimmen abgegeben worden sein, werden weitere 25 Personen eingeladen
und die Frist um fünf Tage verlängert. Bei erneutem Nicht-Erreichen wird
dieser Vorgang wiederholt und die Frist ebenso verlängert, aber es braucht
keine Mindestbeteiligung mehr, so dass nach spätestens 15 Tagen eine
Entscheidung feststeht.
- Übersteigt die Anzahl der aktiven Teilnehmer*innen im Plenum die Zahl von
2.500, werden 100 Personen eingeladen; bei mehr als 5.000 aktiven
Teilnehmer*innen im Plenum werden 200 Personen eingeladen. Absatz 3 gilt
entsprechend im gleichen Verhältnis zur Zahl der eingeladenen Personen.
- Damit die Einschätzung der Moderation bestätigt wird, müssen mehr Stimmen
der Moderation zustimmen, als Gegenstimmen vorliegen. Enthaltungen werden
nicht mitgezählt. Bei Gleichstand gilt die Einschätzung der Moderation als
nicht bestätigt.
- Die Entscheidungen des Kuratoriums sind bindend.
§ 14 Änderung der Abstimmungsordnung
- Die Abstimmungsordnung kann auf einem Bundesparteitag mit einer ⅔-Mehrheit
der abstimmenden Mitglieder geändert werden.
- Der Bundesvorstand kann im Plenum einen Vorschlag zur Änderung der
Abstimmungsordnung einbringen. Dieser tritt unmittelbar in die
Diskussionsphase ein und durchläuft dann wie eine Initiative die
Diskussionsphase, die Überarbeitungsphase und die Abstimmungsphase. Als
Initiator*innen fungieren die Mitglieder des Bundesvorstands. Der
Vorschlag gilt als angenommen, wenn mehr als doppelt so viele Ja-Stimmen
wie Nein-Stimmen abgegeben werden. In diesem Fall werden die
vorgeschlagenen Änderungen vorläufig unmittelbar wirksam. Sie bedürfen der
Bestätigung des nächstfolgenden Bundesparteitags mit einfacher Mehrheit.
- Wenn beschlossene Änderungen an der Abstimmungsordnung eine technische
Weiterentwicklung des Plenums erfordern, treten diese Änderungen erst in
Kraft, wenn die Entwicklung abgeschlossen ist. Eine Frist für die
Entwicklung stimmt der Bundesvorstand mit dem verantwortlichen Technik-
Team ab – wenn möglich soll der Entwicklungszeitraum 12 Wochen nicht
übersteigen.
§ 15 Formale Änderungen an abgestimmten Initiativen
- Formale Änderungen betreffen insbesondere Rechtschreibung und Grammatik,
aber auch die Umsetzung von Kommunikations- und Dokumentationsregeln, die
vom Bundesparteitag beschlossen wurden.
- Änderungswünsche können sowohl von 2/3 der Initiator*innen vorgeschlagen
werden, als auch vom Prüfungsteam nach §11 (12). Diese Änderungswünsche
müssen zwischen den Beteiligten begründet und diskutiert werden. Das
Prüfungsteam entscheidet danach über deren Zulassung.
- Die Änderungswünsche sind von den Initiator*innen umzusetzen. 20 Tage nach
der Zulassung der Änderungswünsche darf das Prüfungsteam diese selbst
umsetzen.
Änderungsanträge
keine
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